Biozidprodukteverordnung
Konformität mit der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)
Desinfektionsmittel dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäß Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.
Die Biozidprodukteverordnung regelt in der Schweiz die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten. Schritt für Schritt legt die VBP präzise und klar fest, wie die Zulassung eines Biozids, vom Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes bis hin zur Zulassung, Verpackung und Bewerbung des Produktes, abzulaufen hat. Des Weiteren regelt die VBP das Inverkehrbringen von Biozidprodukten während der Übergangsperiode, d.h. so lange die Wirkstoffe notifiziert, aber noch nicht genehmigt sind. Die Verordnung wurde 2014 an die europäische Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angepasst und wird zurzeit weiter revidiert.
Purolyt ist gemäß Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) beim Bundesamt für Gesundheit für private und berufliche Verwenderinnen zugelassen. Die Eidgenössische Zulassungsnummer lautet CHZN5403. Zulassungsinhaberin ist die Ramotra GmbH.
Konformität mit Art. 62d der VBP bzw. "Artikel 95-Liste"
Mit der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) wird auch der Schutz des geistigen Eigentums an (Forschungs-)Daten von Wirkstoffen in der Schweiz geregelt. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften in der EU-Biozidprodukteverordnung (BPR Artikel 95 Absatz 2) dürfen nur noch solche Produkte vermarktet werden, deren Wirkstoffe von gelisteten Lieferanten stammen. Mit Artikel 95 BPR wird dafür gesorgt, dass die bisher an Notifizierungsverfahren für Wirkstoffe nicht Beteiligten Firmen auch in die finanzielle Pflicht genommen werden (Verhinderung von "Trittbrett-Fahrern") und alle sich gleichermaßen an den Kosten für die Wirkstoffgenehmigung beteiligen. Dieses Konzept der BPR zur Gleichbehandlung aller Personen, die Wirkstoffe und Biozidprodukte in Verkehr bringen, wird in der Schweiz mit Artikel 62d VBP umgesetzt. Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. September 2016 in der Schweiz nur noch Biozidprodukte in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Stoff- oder Produktlieferant des betreffenden Wirkstoffes, welchen das Biozidprodukt enthält bzw. erzeugt, auf der "Artikel 95-Liste" der ECHA aufgeführt ist. Für die Herstellung von Purolyt verwenden wir daher nachweislich ausschließlich Rohstoffe von Lieferanten, welche auf der "Artikel 95-Liste" der ECHA aufgeführt sind.